Österreich ist Frei !!

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Oder vielleicht doch nicht?

Heute (23.6.2022) um 14°° soll durch die Bundesregierung der Fall der Impfpflicht ausgerufen werden. So entledigt sich das Konglomerat der geistigen Tiefflieger, das sich unsere Bundesregierung nennt, der unumsetzbaren Impfpflicht. Die Österreicher und Ansässigen können aufatmen, das Damoklesschwert über unseren Köpfen wird demontiert.

Leider ein fataler Irrtum meine lieben Mitbürger.

Ich spiel nur ungern den Überbringer schlechter Nachrichten, aber während sich Alle auf die Impfpflicht eingeschossen haben und ein Antrag nach dem Anderen für Volksbegehren gegen dieses Verbrechen an der Bevölkerung eingebracht wurden, haben ein paar Spassvögel im Hintergrund die Weichen für einen viel unterhaltsameren Weg gestellt um die Bevölkerung weiter unter Druck setzten zu können.

Die Rede ist vom neuen §7b des EpidemieG, der dem Gesundheitsminister alle Vollmachten ausspricht per „Verkehrsbeschränkung“, !rein auf Verdacht! einer epidemiologischen Gefahr, ohne verwaltungbehördliches Verfahren, rechtlich unanfechtbar, Einzelpersonen z.B. das Verlassen des Wohnbereichs, das Betreten des Arbeitsplatzes, Nutzung der Verkehrsmittel oder das Betreten des „öffentlichen“ Raums zu untersagen. Mit anderen Worten, alleine der Fakt nicht, oder nicht ausreichend geimpft zu sein kann zu einem „Lock-Down“ für entsprechende Personengruppen führen.

Hier die gesammelte Fakten:

„Verkehrsbeschränkungen § 7b

(1) Der Bundesminister kann bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegen.
(2) Verkehrsbeschränkungen dürfen nur erlassen werden, wenn Art und Ausmaß der Krankheit keine Absonderung erfordern und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Weiterverbreitung der angeführten anzeigepflichtigen
Krankheit zu verhindern.
(3) Verkehrsbeschränkungen sind insbesondere:

  1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte.
  1. die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Voraussetzungen sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
(5) Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:

  1. das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr
  1. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und Abstandsregeln.

(6) Bestimmte Orte sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit
Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(7) Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten
Personenkreis betreten oder befahren werden können.

Hier sei noch darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Wortes „insbesondere“ darauf hindeutet, dass der Gesundheitsminister je nach Bedarf weitere Voraussetzungen oder Auflagen definieren kann die über die Gesetztesdefinition hinausgehen.

Die Spassvögel, die uns diesen Wahnsinn eingebrockt haben, sind dabei keine Unbekannten.

Am 19.05.2022 wurde unter Federführung der Abgeordneten Gabriele Schwarz (ÖVP, ihres Zeichens ehemalige ORF Moderatorin) und Ralph Schallmeier (Die Grünen, kaufmännischer Angestellter) der Initiativantrag 2591/A zur Reformierung des Epidemiegesetzes und des COVID-19-Maßnahmengesetzes[1] eingebracht, welcher massiv die Grundrechte und die Freiheit der österreichischen Bevölkerung unterminiert.

Man muss sich einmal auf der Zunge zergehen lassen, wie diese zwei Größenwahnsinnigen schon vor einem Jahr per Verordnung der Österreichischen Gesundheitskasse den Zugriff auf ELGA bzw. das Impfregister ermöglicht haben, um die Ungeimpften in Österreich – um horrende Summen an Steuergeldern – mit einem Aufklärungsbrief über Covid19 und einer Einladung zum Impfen zu beglücken. Also ist offensichtlich das Impfregister bzw. ELGA, das auch die empfindlichen Gesundheitsdaten der österreichischen Bevölkerung enthält, nur so lange vor den Zugriffen der Behörden geschützt, bis sich die Bundesregierung dazu entschließt, doch einen Blick in unsere Krankenakten zu werfen.

Diesem Initiativantrag wurde bereits am 15.6.2022 stattgegeben und steht damit kurz vor dem Abschluss. Neben § 7b wurde ein § 4g eingefügt, der dem Bundesminister für Gesundheitswesen den beliebigen Zugriff auf das Impfregister gestattet, angeblich „nur“ um zur, von dem Nationalen Impfgremium empfohlenen, Impfung einzuladen. Sprich der Gesundheitsminister kann jederzeit erfassen, wer nicht geimpft ist und entsprechende Verkehrsbeschränkungen aussprechen.

De facto handelt es sich hier also um eine Impfpflicht durch die Hintertür.

Referenzen:

  1. Epidemiegesetz, COVID-19-Maßnahmengesetz, Änderung (2591/A)[]

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